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Tätigkeitsgebiet Arbeitnehmererfindervergütung

Erfindungen, die Arbeitnehmer während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses machen, können dem Arbeitnehmer nicht per se über den Arbeitsvertrag und sein übliches Gehalt abgedungen werden, siehe auch Rechtsgebiete/Arbeitnehmererfinderrecht.

Allerdings sind Arbeitnehmer, welche während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses eine Erfindung machen, explizit zur Meldung der Erfindung gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichtet. Und sofern es sich um eine Diensterfindung handelt, hat der Arbeitgeber das Recht, diese Erfindung In Anspruch zu nehmen, zum Patent anzumelden und zu verwerten.

Dieser Mechanismus ist durch das Arbeitnehmererfindergesetz geregelt, welches einen Ausgleich schafft zwischen dem geistigen Eigentum des Arbeitnehmererfinders einerseits und den Interessen des Arbeitgebers andererseits.

Mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung an den Arbeitgeber über. Dafür entsteht dem Arbeitnehmer im Gegenzug ein Anspruch auf angemessene Vergütung. Letztere richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Arbeitgeber mit der Erfindung erzielt.

In der Praxis können die Vorstellungen bezüglich einer angemessenen Vergütung seitens des Arbeitnehmers sowie seitens des Arbeitgebers mitunter deutlich auseinanderklaffen. Aus seiner langjährigen Berufserfahrung als Ingenieur und Arbeitnehmererfinder einerseits, und als Leiter einer Patentabteilung und damit als Vertreter des Arbeitgebers andererseits, sind Patentanwalt Euscher beide Rollen bestens vertraut. In seiner bisherigen Praxis hat er in über 99% der Fälle eine einvernehmliche Lösung finden können.