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Rechtsgebiet Lizenzvertragsrecht

Im Unterschied zu beispielsweise dem Arbeitnehmererfinderrecht ist das Lizenzvertragsrecht für sich nicht eigenständig kodifiziert. Vielmehr sind für den Abschluss sowie die Auslegung von Lizenzverträgen eine Vielzahl einzelner Gesetzesvorschriften zu beachten.

In der Regel sind für unsere Mandanten neben dem Vertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das deutsche Kartellrecht (GWB), das EU-Kartellrecht gem. EU-Vertrag (AEUV) mit den diesbezüglichen europäischen Verordnungen, insbesondere den Gruppenfreistellungsverordnungen, z.B. VO 316/2014 zur Freistellung von Technologie Transfer Vereinbarungen, von Relevanz.

In Abhängigkeit von territorialen Fragen (Sitz des Geschäftspartners, Ort der Produktionsstätte) kann das anwendbare Recht, sofern nicht vertraglich geregelt, von dem deutschen Recht abweichen. In Abhängigkeit von der Wettbewerbsstellung der Vertragspartner zueinander können die zulässigen, von Art. 101 AEUV freigestellten Vereinbarungen differieren.

Für weitere Details wird auf eine individuelle Beratung verwiesen.