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Rechtsgebiet Arbeitnehmererfinderrecht

Eine Erfindung weist aus rechtlicher Sicht eine Doppelnatur auf, die in Form eines Persönlichkeitsrechts und eines Immaterialgüterrechts besteht.

Während die Komponente des Persönlichkeitsrechts stets bei dem Schöpfer/Erfinder verbleibt (und das Recht begründet, als Erfinder benannt zu werden), ist die Komponente des Immaterialgüterrechts als "Recht an der Erfindung" an einen Arbeitgeber übertragbar. Eine derartige Übertragung kann nicht automatisch, beispielsweise über einen Arbeitsvertrag erfolgen, vielmehr erfordert sie einen individuellen Rechtsakt.

Nachdem dieser Sachverhalt in der Vergangenheit mitunter dazu geführt hatte, dass dem Arbeitgeber zwar die Fabrik, dem Arbeitnehmer jedoch das Patent gehörte, wurde das für diesen individuellen Rechtsakt maßgebliche Arbeitnehmererfinderrecht 2009 dahingehend geändert, dass eine Erfindung automatisch als durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen gilt (wodurch alle vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung an ihn übergehen), sofern er auf eine seitens eines Arbeitnehmers gemachte Erfindungsmeldung nicht reagiert.

Als Kompensation für eine Inanspruchnahme der Erfindung entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf angemessene Vergütung, welcher sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen bemisst, den der Arbeitgeber mit der Erfindung erzielt.

Für die Festlegung der Höhe des Vergütungsanspruchs hat der Gesetzgeber "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen" erlassen, welche eine Berechnung auf Basis einer Vielzahl individuell zu bemessener Parameter vorsehen. Für den Fall von Auseinandersetzungen um die angemessene Vergütung einer Arbeitnehmererfindung ist eine nicht-öffentliche Schiedsstelle des DPMA anrufbar.

Für weitere Details wird auf die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder auf eine individuelle Beratung verwiesen.