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Rechtsgebiet Designrecht

Mit Hilfe eines Designs, früher Geschmacksmuster, ist die 2- oder 3-dimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses schützbar.

Nach seiner Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) ist ein Design in der Bundesrepublik Deutschland geschützt, sofern es neu ist und Eigenart aufweist. Dazu muss es beim "informierten Benutzer" einen Gesamteindruck hervorrufen, der sich von einem Gesamteindruck unterscheidet, den ein Design hervorruft, welches vor dem Anmeldetag des eingetragenen Designs offenbart wurde. Als "informierter Benutzer" wird dabei eine Person fingiert, welche im Hinblick auf das Erzeugnis eine erhöhte Wachsamkeit mitbringt und zwischen einem Durchschnittsverbraucher und einem fachlichen Experten anzusiedeln ist.

Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt vor der Eintragung seitens des Amtes nicht. Allerdings kann ein Löschungsantrag eines Dritten zu einer Prüfung durch das Amt und zur Feststellung einer Nichtigkeit des Designs führen.

Die Schutzdauer kann bis zu 25 Jahre betragen.

Für einen territorial größeren Schutzbereich ist die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder eine internationale Anmeldung über das Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich.

Für weitere Details wird auf die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder auf eine individuelle Beratung verwiesen.