Rechtsgebiet Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmuster sind wie Patente zum Schutz technischer Erfindungen, aber auch chemischer Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel geeignet.
Voraussetzungen für den Schutz durch ein Gebrauchsmuster sind u.a. die Neuheit (i.W. keine offenkundige vorherige schriftliche Beschreibung zulässig, keine offenkundige Benutzung im Inland oder offenkundige Beschreibung/Benutzung durch den Anmelder, die bereits mehr als 6 Monate zurückliegt), ein erfinderischer Schritt sowie gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldegegenstands.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre.
Ein formal korrekt eingereichtes Gebrauchsmuster wird eingetragen, ohne dass seitens des Patentamts eine Prüfung auf das Vorliegen der Neuheit oder des erfinderischen Schrittes erfolgt.
Wie bei einem Patent können für ein Gebrauchsmuster in der Regel innerhalb eines Jahres ab dem Anmeldetag im Ausland Nachanmeldungen eingereicht werden, um den Gültigkeitsbereich territorial zu erstrecken. Nicht alle Staaten bieten die Schutzrechtsform eines Gebrauchsmusters. Unter Umständen kann jedoch eine ausländische Nachanmeldung in Form eines Patents möglich sein.
Für weitere Details wird auf die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder auf eine individuelle Beratung verwiesen.
Voraussetzungen für den Schutz durch ein Gebrauchsmuster sind u.a. die Neuheit (i.W. keine offenkundige vorherige schriftliche Beschreibung zulässig, keine offenkundige Benutzung im Inland oder offenkundige Beschreibung/Benutzung durch den Anmelder, die bereits mehr als 6 Monate zurückliegt), ein erfinderischer Schritt sowie gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldegegenstands.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre.
Ein formal korrekt eingereichtes Gebrauchsmuster wird eingetragen, ohne dass seitens des Patentamts eine Prüfung auf das Vorliegen der Neuheit oder des erfinderischen Schrittes erfolgt.
Wie bei einem Patent können für ein Gebrauchsmuster in der Regel innerhalb eines Jahres ab dem Anmeldetag im Ausland Nachanmeldungen eingereicht werden, um den Gültigkeitsbereich territorial zu erstrecken. Nicht alle Staaten bieten die Schutzrechtsform eines Gebrauchsmusters. Unter Umständen kann jedoch eine ausländische Nachanmeldung in Form eines Patents möglich sein.
Für weitere Details wird auf die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder auf eine individuelle Beratung verwiesen.